RS OGH 1998/6/16 4Ob159/98f, 10ObS347/99y, 10Ob99/00g, 6Ob190/05t, 3Ob229/06g, 8Ob17/12a, 3Ob56/13a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1998
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a3
RHEZiv 1997 §23 Abs5
ZPO §121
ZustG §11 Abs1
ZustG §12 Abs2

Rechtssatz

Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse wird er häufig gar nicht erkennen können, um welche Art von Schriftstücken es sich handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/98f
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 159/98f
    Veröff: SZ 71/102
  • 10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
  • 10 Ob 99/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 99/00g
    Vgl; Beisatz: Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste. (T1)
  • 6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
    Beisatz: Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. (T2)
  • 3 Ob 229/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 229/06g
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§ 12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt. (T3)
    Beisatz: Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden. (T4)
    Veröff: SZ 2006/179
  • 8 Ob 17/12a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 17/12a
    Vgl auch
  • 3 Ob 56/13a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 56/13a
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier konnte die Zustellung im Rechtshilfeweg nicht bewirkt werden, weil der Beklagte die Sendung nicht behob. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. (T5)
  • 3 Ob 121/13k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 121/13k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110260

Im RIS seit

16.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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