RS OGH 1998/6/17 13Os68/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1998
beobachten
merken

Norm

StPO §149a

Rechtssatz

Vermittlungsdaten (§ 87 Abs 3 Z 5 TKG) sind einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs insoweit zugänglich, als sie technisch mögliche und erforderliche Maßnahmen zur Aufklärung schwerer oder mittelschwerer Straftaten durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110137

Dokumentnummer

JJR_19980617_OGH0002_0130OS00068_9800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten