Norm
StPO §149aRechtssatz
Die Zulässigkeit der Offenlegung von Vermittlungsdaten zur Ausforschung von Straftätern im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinne des § 149a StPO ist nicht das Ergebnis kriminalpolitischer Überlegungen, sondern ergibt sich aus der grundrechtlich erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil derartige Maßnahmen jedenfalls einen geringeren Eingriff als das nach den Strafverfahrensvorschriften unter entsprechenden Voraussetzungen zulässige Abhören aktueller Gesprächsinhalte darstellen und solcherart im Zuge der Überwachung lediglich aufgezeichnete Daten zur Feststellung bestimmter Fernsprechteilnehmer überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110138Dokumentnummer
JJR_19980617_OGH0002_0130OS00068_9800000_004