Norm
StPO §149aRechtssatz
Durch die Bindung der Bewilligung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs an Voraussetzungen, die unter anderem an den Inhaber einer Anlage als Tatverdächtigen oder Betroffenen anknüpfen (§ 149a Abs 1 Z 1 und 2 StPO), wird die Heranziehung von Fernmeldeanlagen, die in keinem unmittelbaren Bezug zu einem solchen Inhaber stehen, als zur Durchführung einer solchen Überwachung verwendete Mittel nicht unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110136Dokumentnummer
JJR_19980617_OGH0002_0130OS00068_9800000_002