Beisatz: Obwohl sich der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens nach österreichischem Recht nicht mit dem des europäischen Kartellrechts deckt, ist doch der Missbrauchsbegriff dem des EGV nachgebildet und daher EG-rechtskonform auszulegen. (T1)
Ähnlich; Beisatz: Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG 2005 ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Art 82 EG) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. (T2) Veröff: SZ 2008/44
Auch; Beisatz: Die Frage nach dem (Nicht-)Vorliegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 KartG ist auch unter Heranziehung der Judikatur zu Art 82 EG zu beantworten. (T3) Beisatz: Diese Überlegung kann auch für die Zulässigkeit von Abstellungsaufträgen herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsorgane ist im Kartellverfahren ein Abstellungsauftrag auch bei bereits beendetem Verhalten dann möglich, wenn dieses noch Folgewirkungen zeigt. (T4) Veröff: SZ 2009/5
Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Missbrauchstatbestände nach § 5 KartG 2005 sind auch Art 102 AEUV und die dazu ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. (T5)