RS OGH 1998/6/18 15Os40/98 (15Os41/98, 15Os42/98, 15Os43/98, 15Os44/98, 15Os45/98, 15Os46/98, 15Os47

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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Norm

StPO §149a
StPO §149c
PTSG §10

Rechtssatz

Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) am 1.Mai 1996 (§ 24 PTSG - Art 95 StrukturanpassungsG 1996, BGBl Nr. 201) wurden die Aufgaben und das Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) auf die Post und Telekom Austria AG (PTA) übertragen (§ 10 PTSG), ohne auch die nur dienstrechtlich umsetzbare Verpflichtung zur Mitwirkung an der Durchführung einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den §§ 149 a ff StPO zu übertragen. Eine solche Verpflichtung konnte auch aus § 21 Abs 6 bis 8 FG 1993 idF Art 96 StrukturanpassungsG 1996 nicht abgeleitet werden.

Da somit Gerichten und Sicherheitsbehörden jedenfalls ab Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes keine staatliche Einrichtung mehr gegenüberstand, die im Rahmen der Amtshilfe zu einer effektuierbaren und Überwachungsergebnisse ermöglichenden Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet gewesen wäre, muß spätestens ab dem 1.Mai 1996 von einer materiellen Derogation der Wendung "... im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden ..." im § 149 c Abs 1 StPO ausgegangen werden.

Mit dem Inkrafttreten des § 89 Abs 2 TKG (1.August 1997) steht außer Zweifel, daß den Betreibern eines Fernmeldenetzes für ihre Mitwirkung an einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach §§ 149 a ff StPO ein angemessener Kostenersatz zusteht.

Der seit der Privatisierung der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Poststrukturgesetz obsoleten Anordnung des § 149 c StPO, wonach die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs "im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden" zu erfolgen habe, kann daher sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des TKG für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht keine Bedeutung (mehr) zukommen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 40/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 40/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110277

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0150OS00040_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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