TE Vfgh Vergleich 2000/12/20 A21/99

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art137 / Allg
KAG §55 Z2
ZPO §204 ff

Leitsatz

Vergleich zwischen der klagenden Stadt Wien und dem beklagten Bund über den vom Bund zu leistenden klinischen Mehraufwand beim Betrieb des AKH

Spruch

Die Parteien haben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes folgenden gerichtlichen

Begründung

VERGLEICH

geschlossen:

1. Der Bund verpflichtet sich, der Stadt Wien zur Abgeltung sämtlicher beim Verfassungsgerichtshof zu A21/99 geltend gemachten Ansprüche aus dem Titel des Klinischen Mehraufwands beim Betrieb des AKH Wien (§55 Z2 KAG) für die Jahre 1985 bis einschließlich 1994 (unbeschadet vom Bund aus diesem Titel bereits geleisteter Zahlungen) weitere ATS 1,5 Milliarden zu zahlen.

2. Der Bund verpflichtet sich weiters, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Stadt Wien aus dem in Punkt 1. genannten Titel für die Jahre 1995 bis einschließlich 2003 (unbeschadet vom Bund aus diesem Titel bereits geleisteter Zahlungen) weitere ATS 3,25 Milliarden zu zahlen.

3. Die in Punkt 1. und Punkt 2. vereinbarten Beträge, nämlich

       2000:      ATS 1,2 Milliarden

       2001:      ATS 1,3 Milliarden

       2002:      ATS 1,25 Milliarden

       2003:      ATS 1,0 Milliarde,

sind in gleich hohen Vierteljahresraten, jeweils zum Letzten jedes Quartals, fällig, wobei allerdings die Zahlung für 2000 bis spätestens 19.1.2001 zu erfolgen hat. (Sämtliche in diesem Vergleich genannten Beträge enthalten 10 % Umsatzsteuer.)

4. Die Beteiligung des Bundes an den Errichtungskosten des AKH Wien (§55 Z1 KAG) erfolgt bis zur voraussichtlichen Fertigstellung (wahrscheinlich 2007) gemäß den mit der Stadt Wien schon bisher getroffenen Vereinbarungen.

5. Der Bund und die Stadt Wien verpflichten sich, unverzüglich einvernehmlich einen unabhängigen, renommierten und international erfahrenen Sachverständigen, tunlichst aus dem Fachgebiet der Gesundheitsökonomie, zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens der §§2 F-VG iVm 55 KAG unter Zugrundelegung internationaler Erfahrungen und Erkenntnisse und unter laufender Einbindung und Mitbefassung beider Auftraggeber bis Ende 2002 ein sachgerechtes Modell zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwands beim Betrieb des AKH Wien ab dem Jahr 2004 zu erarbeiten und beide Parteien hinsichtlich einer Aufgabenausgliederung in Form einer AKH-Betriebsgesellschaft zu beraten.

6. Der Bund und die Stadt Wien kommen überein, das vom in Punkt 5 beschriebenen Sachverständigen erarbeitete Modell zur Berechnung des Klinischen Mehraufwands, sofern es in den Grundzügen zwischen beiden Parteien akkordiert und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Auftrags und die Regeln der Sachkunde erstellt ist, sowie alle auch aus internationaler Sicht wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, ab dem Jahr 2004 den Kostenersätzen des Bundes gemäß §55 Z2 KAG für das AKH Wien zugrunde zu legen.

7. Sollte es wider Erwarten zu keinem Ergebnis im Sinne des Punktes 5. oder zu keinem Einvernehmen zwischen dem Bund und der Stadt Wien im Sinne des Punktes 6. kommen, dann ist der Bund verpflichtet, der Stadt Wien für die Jahre ab 2004 aus dem Titel des Klinischen Mehraufwands beim Betrieb des AKH Wien (§55 Z2 KAG) auch weiterhin jährlich ATS 0,8 Milliarden, jeweils fällig in gleich hohen Vierteljahresraten zum Letzten jedes Quartals, zu zahlen. Diese Verpflichtung ist an im wesentlichen unveränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse gebunden und steht somit unter der Umstandsklausel. Bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse steht es sowohl dem Bund als auch der Stadt Wien frei, ab 1.1.2004 oder ab einem späteren Zeitpunkt eine Neuregelung, sei es einvernehmlich, durch Sachverständigen oder durch gerichtliche Entscheidung, zu verlangen.

8. Mit diesem gerichtlichen Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem Klinischen Mehraufwand des AKH Wien, ob derzeit bekannt oder nicht, und ob Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof zu A21/99 anhängigen Verfahrens oder nicht, für die Vergangenheit und für die Zeit bis 31.12.2003 endgültig bereinigt und verglichen. Beide Parteien verzichten auf eine Anfechtung dieses gerichtlichen Vergleiches aus welchem Rechtsgrund auch immer.

Schlagworte

Krankenanstalten, klinischer Mehraufwand, VfGH / Klagen, Zivilprozeß, Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A21.1999

Dokumentnummer

JFT_09998780_99A00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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