Norm
StGB §62Rechtssatz
Zufolge Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, BGBl Nr 472/1976, fällt das Vorweisen eines verfälschten Passes gegenüber einem österreichischen Zollwachbeamten auf der Eisenbahnstrecke zwischen Fortezza/Franzensfeste und dem Brenner unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110141Dokumentnummer
JJR_19980618_OGH0002_0150OS00100_9800000_001