RS OGH 1998/6/18 15Os100/98 (15Os101/98)

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Veröffentlicht am 18.06.1998
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Norm

StGB §62

Rechtssatz

Zufolge Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, BGBl Nr 472/1976, fällt das Vorweisen eines verfälschten Passes gegenüber einem österreichischen Zollwachbeamten auf der Eisenbahnstrecke zwischen Fortezza/Franzensfeste und dem Brenner unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 100/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 100/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110141

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0150OS00100_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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