Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Ist der Entschluss zur Selbsttötung nicht die Folge eines schweren psychischen Traumas, sondern das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten, möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung, dann kann nicht von einem Unfall gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110323Im RIS seit
23.07.1998Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021