RS OGH 1998/6/23 10ObS224/98h, 10ObS10/03y, 10ObS96/11g, 10ObS45/12h, 10ObS48/21p

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Ist der Entschluss zur Selbsttötung nicht die Folge eines schweren psychischen Traumas, sondern das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten, möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung, dann kann nicht von einem Unfall gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110323

Im RIS seit

23.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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