Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG muß es sich beim Schulungskurs (Fortbildungskurs) um eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf handeln. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Ausbildung und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfasst, weshalb es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Ausbildung und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Dagegen besteht während einer Ausbildung und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110220Im RIS seit
23.07.1998Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019