Norm
StGB §53 Abs2Rechtssatz
Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in § 494 a Abs 3 zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Abs 1 Z 1 oder Z 2 des § 494 a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Dem Gesetz ist weder aus der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des § 495 Abs 3 StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach § 53 Abs 2 StGB (oder § 15 Abs 2 JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Abs 5 und 6 (aF: 6 und 7) des § 494 a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110296Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0110OS00079_9800000_001