RS OGH 1998/6/23 11Os79/98 (11Os80/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

StGB §53 Abs2
StPO §494a Abs3
StPO §494a Abs5
StPO §494a Abs6
StPO §495 Abs3

Rechtssatz

Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in § 494 a Abs 3 zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Abs 1 Z 1 oder Z 2 des § 494 a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Dem Gesetz ist weder aus der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des § 495 Abs 3 StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach § 53 Abs 2 StGB (oder § 15 Abs 2 JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Abs 5 und 6 (aF: 6 und 7) des § 494 a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 79/98
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 11 Os 79/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110296

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0110OS00079_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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