Norm
StGB §28Rechtssatz
In einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führendem Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachbeamte mit einem zugeschliffenen Messer liegt keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe sie bei Aufstellung der Strafdrohung des § 102 Abs 1 StGB (ohnehin) mitberücksichtigt. Das für eine Verdrängung schwerer Nötigung unter dem Typus (Scheinkonkurrenztypus) "Konsumtion" erforderliche kriminologische Naheverhältnis ist demnach nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110268Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0140OS00055_9800000_003