RS OGH 1998/6/23 10ObS200/98d

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z5

Rechtssatz

Bei einem Seminar zum Thema "mentales Training" handelt es sich nicht um einen beruflichen Schulungskurs (Fortbildungskurs) im Sinne des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG, wenn dieses Seminar der Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer, damit der Vermittlung allgemeinen Wissens im Sinne einer Persönlichkeitsbildung ohne Bezug auf irgendeinen konkreten Beruf diente.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110221

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00200_98D0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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