RS OGH 1998/6/23 10ObS200/98d, 10ObS137/01x, 10ObS38/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z5

Rechtssatz

Gemäß § 176 Abs 1 Z 5 ASVG ist es nicht entscheidend, ob der Dienstgeber die Teilnahme an Schulungskursen (Fortbildungskursen) anordnet oder im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich ausbilden oder fortbilden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 200/98d
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 200/98d
  • 10 ObS 137/01x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 137/01x
    Auch; Beisatz: Dass der Versicherte mit der Weiterbildungsmaßnahme das Ziel verfolgt, seine berufliche Stellung zu verbessern und auch gehaltsmäßige Vorteile zu erreichen, steht der Annahme der Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG nicht entgegen. (T1)
  • 10 ObS 38/15h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 38/15h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110219

Im RIS seit

23.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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