Norm
EO §152Rechtssatz
Bei Normativbedingungen ist das Meistbot bereits mit der Erteilung des Zuschlages und nicht erst mit dem Tag der Feststellung der Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung den Vorschriften des niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes entspricht, zu verzinsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110232Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00124_98A0000_001