Norm
EO §65 BRechtssatz
Ein Rechtsmittelrecht eines (sonstigen) Beteiligten besteht, wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung eingegriffen wird, oder wenn ihm auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ein Rekursrecht eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110287Im RIS seit
24.07.1998Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022