RS OGH 1998/6/24 3Ob135/98v

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

EO §65 B
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken Art7
TirGVG 1996 §19 Abs2

Rechtssatz

Dem Tiroler Grundverkehrsreferenten steht ein Rekursrecht gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes, mit dem nach ergebnislosem Ablauf der Frist von 4 Monaten die Erteilung des Zuschlages für wirksam erklärt wurde, nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110286

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00135_98V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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