Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Schuldet jemand neben Gerichtsgebühren auch die Bezahlung einer Mutwillensstrafe, so sind bei der Einbringungsstelle eingehende Teilbeträge mangels anderer Widmung auf die Mutwillensstrafe anzurechnen.
Zahlungsunfähigkeit nach § 220 Abs 3 ZPO liegt ungeachtet der Verständigung des Gerichtes durch die Einbringungsstelle nach § 234 Z 10 Geo dann nicht vor, wenn der Schuldner regelmäßig Ratenzahlungen leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110229Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00114_9500000_001