RS OGH 1998/6/24 3Ob114/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1416
ZPO §220
GEG §12
Geo §234

Rechtssatz

Schuldet jemand neben Gerichtsgebühren auch die Bezahlung einer Mutwillensstrafe, so sind bei der Einbringungsstelle eingehende Teilbeträge mangels anderer Widmung auf die Mutwillensstrafe anzurechnen.

Zahlungsunfähigkeit nach § 220 Abs 3 ZPO liegt ungeachtet der Verständigung des Gerichtes durch die Einbringungsstelle nach § 234 Z 10 Geo dann nicht vor, wenn der Schuldner regelmäßig Ratenzahlungen leistet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110229

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00114_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten