Norm
ZPO §149Rechtssatz
Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteienvertreter anzuberaumen, wenn Bescheinigungsmittel (Zeugen, Parteienvernehmung) aufzunehmen sind, widrigenfalls das Verfahren mangelhaft bleibt. Zu prüfen ist jedoch, ob durch diese Unterlassung die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung verhindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000260Dokumentnummer
JJR_19980624_OLG0009_01500R00080_98I0000_001