Norm
EO §79 ffRechtssatz
Die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung durch deren Auslegung zu ermitteln, soweit das in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise möglich ist. Es ist in Streitfällen nicht Aufgabe des österreichischen Zweitrichters im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung des Auslandsstaats mittels soweit konstitutiven Beschlusses zwecks Bezeichnung des wahren Titelschuldners erst zu bestimmen. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ist daher schon dann abzuweisen, wenn sich Zweifel an der Identität des Antragsgegners mit dem Titelschuldner nicht durch Auslegung der ausländischen Entscheidung klären lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110234Im RIS seit
24.07.1998Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013