Norm
MRG §29 Abs2Rechtssatz
Ausbildungsmietverträge nach § 29 Abs 2 MRG stellen eine Mischform dar, weil der Endtermin einerseits auf ein unbestimmtes Ereignis - Abschluß oder Abbruch der Ausbildung - abgestellt ist, andererseits aber auch nach dem Lebensalter und damit verbundener Höchstdauer kalendermäßig festgelegt wird. Dabei ist es zulässig, in Mietverträge, die durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung (Kettenverträge) kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß der Vermieter die kürzere Befristung nicht durchsetzen kann. An die Unkündbarkeit während der kürzeren Befristung ist aber mangels gegenteiliger Vereinbarung auch der Mieter gebunden (so schon 5 Ob 609/90 = WoBl 1991,136).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110327Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0060OB00160_98T0000_002