Norm
AußStrG 2005 §61Rechtssatz
Die Bindung an eine in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichts ausgeführte Rechtsansicht besteht nur insoweit, als diese Ausführungen für die Aufhebung maßgebend waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110248Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021