- 2 Ob 123/98x
- 3 Ob 254/98v
- 1 Ob 268/02x
Vgl auch; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T1)
- 3 Ob 16/03d
Vgl auch
- 6 Ob 141/07i
- 3 Ob 139/07y
- 1 Ob 276/07f
Vgl auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T2)
Beisatz: Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist. (T3)
Beisatz: Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. (T4)
Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht. (T5)
- 2 Ob 39/08m
Vgl; Beis wie T1 nur: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T6)
- 3 Ob 90/09w
Auch
- 5 Ob 5/09k
Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T7)
- 1 Ob 239/09t
nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T8)
Beis wie T6; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird. (T9)
- 7 Ob 52/10p
Auch; nur T8
- 4 Ob 115/11g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5
- 8 Ob 82/13m
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
Vgl auch
- 6 Ob 145/13m
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
Auch; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ? in Wahrheit nicht mehr zustehenden ? Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in
§ 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T10)
- 1 Ob 149/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9
- 3 Ob 51/14t
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 69/14i
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
Beis wie T4
- 6 Ob 118/14t
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 118/14t
Teilweise abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T11)
Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T12)
- 4 Ob 128/16a
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 128/16a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für den Bezug von Studienbeihilfe. (T13)
- 9 Ob 34/16i
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
Vgl auch
- 3 Ob 8/18z
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 10/18s
Vgl aber; Beisatz: Der Ansicht, es dürfe keine laufende Betrachtung angestellt, sondern erst bei Überschreiten der Durchschnittsstudiendauer ein Unterhaltsanspruch verneint werden, kann nicht beigetreten werden. (T14)
- 4 Ob 40/18p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 131/19v
Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 131/19v
Beis wie T1
- 3 Ob 181/19t
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. (T15)
- 4 Ob 130/21b
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15