Norm
ABGB §1325 D1Rechtssatz
Die Erwerbsfähigkeit ist beeinträchtigt, wenn der Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Unfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer seiner Ausbildung, seinen Anlagen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen; nicht maßgebend ist die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110243Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020