RS OGH 1998/6/25 2Ob161/98k, 2Ob324/00m, 2Ob333/01m, 2Ob167/10p, 2Ob81/15y, 2Ob164/17g, 4Ob146/19b

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ABGB §1325 D1
ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Die Erwerbsfähigkeit ist beeinträchtigt, wenn der Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Unfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer seiner Ausbildung, seinen Anlagen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen; nicht maßgebend ist die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110243

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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