Norm
ZPO §502 Abs1 HVIRechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, sich mit anderen Ansichten der Lehre auseinanderzusetzen, wenn sie zu keinem anderen Ergebnis führen als die ständige Rechtsprechung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110247Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011