Norm
ABGB §932 IIcRechtssatz
Bei unbehebbaren Mängeln von Speziessachen ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Das Erfüllungsinteresse steht nur bei behebbaren Mängeln zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110333Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
01.04.2020