RS OGH 1998/6/25 6Ob138/98g, 3Ob244/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ABGB §932 IIc
ABGB §932 IId

Rechtssatz

Bei unbehebbaren Mängeln von Speziessachen ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Das Erfüllungsinteresse steht nur bei behebbaren Mängeln zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110333

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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