Norm
IPRG §36Rechtssatz
Auf die vorliegenden Kaufverträge ist grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Grabsteine und Grabeinfassungen in Geltung stand. Sowohl für die Frage der Zession als auch der Verjährung ist das Schuldstatut maßgeblich. Mangels anderer vertraglicher Regelung verweist das österreichische IPRG gemäß § 36 auf deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110272Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011