Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt. Ebenso stehen bei einer Beurteilung nach der Normadäquanz die Umstände des Einzelfalles im Vordergrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
erhebliche Rechtsfrage, AdäquanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110361Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022