Norm
ZPO §563Rechtssatz
Nach Erlassung eines Übernahmsauftrages kann die Aufkündigung nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden; der Übernahmsauftrag kann gemäß § 572 ZPO nur nach mündlicher Verhandlung aufgrund von Einwendungen durch Urteil aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110246Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0020OB00174_98X0000_001