RS OGH 1998/6/25 2Ob174/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ZPO §563
ZPO §572

Rechtssatz

Nach Erlassung eines Übernahmsauftrages kann die Aufkündigung nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden; der Übernahmsauftrag kann gemäß § 572 ZPO nur nach mündlicher Verhandlung aufgrund von Einwendungen durch Urteil aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110246

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0020OB00174_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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