Norm
EO §382bRechtssatz
Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB einerseits und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt in der Familie nach § 382b EO andererseits sind nicht völlig deckungsgleich, weil § 382b Abs 1 und 2 EO die Unzumutbarkeit an - auch bloß drohende - physische oder psychische Gewalttätigkeiten knüpft. Zwar wird die in § 92 Abs 2 ABGB demonstrativ hervorgehobene körperliche Bedrohung nicht nur eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen, sondern auch eine einstweilige Verfügung gegen Gewalt in der Familie. In denjenigen Fällen jedoch, in denen sich die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aus anderen Gründen als wegen Gewalttätigkeiten ergibt, kommt eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110445Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00090_98M0000_002