Norm
HVertrG 1993 §22Rechtssatz
Bei längeren in einem KFZ-Händlervertrag vereinbarten Kündigungsfristen rechtfertigt nicht schon ein Grund von geringerer Intensität die vorzeitige Vertragsauflösung. Es kommt auf die Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens am Vertrag an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KraftfahrzeugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110372Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_004