RS OGH 1998/6/30 1Ob342/97v

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

HVertrG 1993 §22

Rechtssatz

Bei längeren in einem KFZ-Händlervertrag vereinbarten Kündigungsfristen rechtfertigt nicht schon ein Grund von geringerer Intensität die vorzeitige Vertragsauflösung. Es kommt auf die Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens am Vertrag an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110372

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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