RS OGH 1998/6/30 1Ob135/98d, 3Ob70/13k

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

AVG §42 Abs1
BStG §25
StVO §84 Abs3

Rechtssatz

Die Zustimmung des Bundes gemäß § 25 BStG fällt in dessen Privatwirtschaftsverwaltung. Unterlässt der Bund im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf § 25 BStG gestützte Einwendung, ist er nicht gemäß § 42 Abs 1 AVG von der Versagung einer Zustimmung gemäß § 25 BStG präkludiert.

Die Zustimmung gemäß § 25 BStG zu optischen Ankündigungen entlang von Autobahnen darf, wenn sie dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient, nicht nach Belieben der Bundesstraßenverwaltung versagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110186

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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