Norm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Die Zustimmung des Bundes gemäß § 25 BStG fällt in dessen Privatwirtschaftsverwaltung. Unterlässt der Bund im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf § 25 BStG gestützte Einwendung, ist er nicht gemäß § 42 Abs 1 AVG von der Versagung einer Zustimmung gemäß § 25 BStG präkludiert.
Die Zustimmung gemäß § 25 BStG zu optischen Ankündigungen entlang von Autobahnen darf, wenn sie dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient, nicht nach Belieben der Bundesstraßenverwaltung versagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110186Im RIS seit
30.07.1998Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014