RS OGH 1998/6/30 1Ob342/97v

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

HVertrG 1993 §22

Rechtssatz

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Unternehmers (bzw des Importeurs oder Zwischenhändlers eines Kraftfahrzeugherstellers), alle wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in § 22 Abs 2 HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110373

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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