Norm
HVertrG 1993 §22Rechtssatz
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Unternehmers (bzw des Importeurs oder Zwischenhändlers eines Kraftfahrzeugherstellers), alle wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in § 22 Abs 2 HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110373Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_005