Norm
HVertrG 1993 §22Rechtssatz
Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund ist absolut zwingend und kann nicht zu Ungunsten eines der Vertragspartner vertraglich abgeändert werden. Dieses Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ist richtlinienkonform, berührt doch die Handelsvertreter-Richtlinie nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist; b) außergewöhnliche Umstände eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110370Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_002