RS OGH 1998/6/30 1Ob116/97h, 1Ob231/03g, 1Ob228/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

AHG §1 A
AHG §1 H
MRK Art53

Rechtssatz

1) Akte, die die Gesetzgebung vorbereiten (hier: Ausarbeitung von Regierungsvorlagen durch ein Bundesministerium), unterliegen den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts.

2) Aufgrund einer Entscheidung des EGMR, mit welcher eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, ist der Gesetzgeber verpflichtet, mit gebotener Eile ein Gesetz zu ändern beziehungsweise neue Bestimmungen zu schaffen, um die Konventionswidrigkeit zu korrigieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 116/97h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 116/97h
  • 1 Ob 231/03g
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 231/03g
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch die vorbereitende legistische Tätigkeit durch Verwaltungsorgane ist der Gesetzgebung zuzurechnen, sodass weder für Unterlassungen noch für das Verfassen von Gesetzesvorlagen, selbst wenn diese unverändert in ein in der Folge als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz übernommen wurden, nach dem AHG gehaftet wird (Abgehen von 1 Ob 116/97h). (T1); Veröff: SZ 2004/118
  • 1 Ob 228/07x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 228/07x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfassung eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nie Gesetz wurde, durch Bundesminister - Zuordnung offen gelassen. (T2); Veröff: SZ 2008/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110442

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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