Norm
AHG §1 ARechtssatz
1) Akte, die die Gesetzgebung vorbereiten (hier: Ausarbeitung von Regierungsvorlagen durch ein Bundesministerium), unterliegen den Bestimmungen des Amtshaftungsrechts.
2) Aufgrund einer Entscheidung des EGMR, mit welcher eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, ist der Gesetzgeber verpflichtet, mit gebotener Eile ein Gesetz zu ändern beziehungsweise neue Bestimmungen zu schaffen, um die Konventionswidrigkeit zu korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110442Im RIS seit
30.07.1998Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011