Norm
EGV Maastricht Art86Rechtssatz
Die marktbeherrschende Stellung des Unternehmers muß für das mißbräuchliche Verhalten kausal sein. Kausalität ist gegeben, wenn der besondere Handlungsspielraum des marktbeherrschenden Unternehmers das konkrete Marktverhalten ermöglicht oder seine Auswirkungen bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110207Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008