RS OGH 1998/6/30 1Ob342/97v, 5Ob158/14t

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

HVertrG 1993 §22

Rechtssatz

Daß der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben (§ 22 Abs 2 Z 1 HVertrG), muß von seinem Verschulden nicht umfaßt sein. Das die Vertrauensunwürdigkeit des Handelsvertreters auslösende Verhalten (§ 22 Abs 2 Z 2 HVertrG) setzt Verschulden (arg "... schuldig macht...") voraus. Beim Auflösungstatbestand der Verletzung "wesentlicher Vertragsbestimmungen" (§ 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG) hat der Unternehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110371

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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