Norm
HVertrG 1993 §22Rechtssatz
Daß der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben (§ 22 Abs 2 Z 1 HVertrG), muß von seinem Verschulden nicht umfaßt sein. Das die Vertrauensunwürdigkeit des Handelsvertreters auslösende Verhalten (§ 22 Abs 2 Z 2 HVertrG) setzt Verschulden (arg "... schuldig macht...") voraus. Beim Auflösungstatbestand der Verletzung "wesentlicher Vertragsbestimmungen" (§ 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG) hat der Unternehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110371Im RIS seit
30.07.1998Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015