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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. B in W, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Geologengasse 3, gegen den am 10. Oktober 2001 verkündeten und am 3. Mai 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-07/A/36/7941/2000/69, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H & Bgesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen slowakischen Staatsangehörigen) am 18. Mai 2000 an einer näher bezeichneten Baustelle (in O.) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (zur Durchführung von Maurerarbeiten an der Fassade) beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche und ein Tag) verhängt.
Die belangte Behörde gelangte - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der in den mündlichen Berufungsverhandlungen aufgenommenen Beweisergebnisse - aufgrund der in der Bescheidbegründung näher dargelegten, eingehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der im Bescheidspruch umschriebene Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zugrunde zu legen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG sei verletzt worden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf, weil die Frist des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG - infolge des Berufungsrechts des Arbeitsinspektorates (vgl. § 28a Abs. 1 AuslBG) - keine Anwendung findet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 1009, E 274 und 275 angegebene Judikatur).
Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde die Einvernahme des Ausländers H als Zeuge unterlassen habe.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde durch Einholung von Meldeauskünften versuchte, den Aufenthaltsort dieses (verfahrensgegenständlichen) Ausländers ausfindig zu machen. Diese Anfragen haben jedoch keinen (inländischen) Aufenthaltsort bzw. die bloße Mitteilung erbracht, der Zeuge sei in die Slowakei verzogen.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren (Berufungsverfahren) allerdings zur Feststellung des Aufenthaltsortes dieses ausländischen Zeugen weder beigetragen, noch hat er die Einvernahme dieses Zeugen zu seiner Entlastung beantragt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2001 der Verlesung des "Akteninhaltes" zugestimmt. Von daher war die belangte Behörde gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 und Z 4 VStG aber berechtigt, ua. die niederschriftlichen Angaben des H vom 18. Mai 2000 vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu verlesen.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber die Unterlassung der Einvernahme des Ausländers H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2004, Zl. 2000/09/0073, und vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0174).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich unzulässige Verwertung eines Aktenvermerkes vom 22. Mai 2000 (der von Herrn B von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verfasst worden ist; dieser Aktenvermerk befindet sich im erstinstanzlichen Akt) ist schon deshalb unbegründet, weil die belangte Behörde diesen Aktenvermerk ihrer Entscheidung ohnedies nicht zugrunde gelegt hat und insbesondere auch im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (bzw. hat er in seiner Aussage diesen Sachverhalt selbst eingeräumt), dass der Ausländer an der Baustelle seines Unternehmens (in O.) von Gendarmeriebeamten in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw. Materialresten an den Händen angetroffen wurde.
Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/09/0163). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der am 18. Mai 2000 an der Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers (in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw. Materialresten an den Händen) angetroffene Ausländer zumindest an diesem Tag unberechtigt vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0235, und die dort angegebene Judikatur).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Mit dem Hinweis darauf, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintreffens der Gendarmeriebeamten gerade in der Bauhütte frühstückte und deshalb nicht bei der Arbeit beobachtet werden konnte, zeigt der Beschwerdeführer keinen entscheidenden, zu seiner Entlastung führenden Sachverhalt auf, ist damit doch nicht widerlegt, dass der Ausländer an dieser Baustelle (vor der Einnahme des Frühstücks) gearbeitet hat bzw. nach Beendigung des Frühstücks hätte weiter arbeiten wollen.
Das weitere zu den Aussagen der Zeugen S, P, C. und B erstattete Beschwerdevorbringen befasst sich allein mit dem unstrittigen, den Beschwerdeführer allerdings nicht entlastenden Sachverhalt, dass der Ausländer beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten nicht am Gerüst arbeitete sondern in der Bauhütte frühstückte.
Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung wurde demnach hinreichend erwiesen.
Insoweit der Beschwerdeführer sein fehlendes Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung damit zu begründen sucht, dass ihm (als Baumeister) nicht zusinnbar sei, jede Baustelle zu betreuen, sondern er die Baustelle lediglich zu überwachen habe, ist zu erwidern, dass mit diesem Beschwerdevorbringen das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargelegt wird (vgl. etwa das genannte Erkenntnis Zl. 2001/09/0163, und die dort angegebene Judikatur). Dass er das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Verwaltungsstrafverfahren dargelegt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 15. September 2004
Schlagworte
Arbeitsrecht Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090115.X00Im RIS seit
12.10.2004