Norm
UWG §9aRechtssatz
Wesentliche Voraussetzung für einen Teilnahmeentschluß der angesprochenen Verkehrskreise ist nämlich auch die Information über die ausgespielten Preise; das Gleichwertigkeitserfordernis bezieht sich daher - neben der allgemeinen Teilnahmemöglichkeit - gleichermaßen auch auf die Möglichkeiten, Informationen über die ausgespielten Preise zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110213Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0040OB00133_98G0000_001