RS OGH 1998/6/30 4Ob133/98g

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für einen Teilnahmeentschluß der angesprochenen Verkehrskreise ist nämlich auch die Information über die ausgespielten Preise; das Gleichwertigkeitserfordernis bezieht sich daher - neben der allgemeinen Teilnahmemöglichkeit - gleichermaßen auch auf die Möglichkeiten, Informationen über die ausgespielten Preise zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110213

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0040OB00133_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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