Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Zwischen der unterlassenen Einbringung einer (nur) im öffentlichen Interesse der Strafrechtspflege zu erhebenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den Generalprokurator nach § 33 Abs 2 StPO und einem behaupteten Vermögensschaden des Verurteilten besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110308Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00320_97H0000_001