RS OGH 1998/6/30 1Ob320/97h

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

AHG §1 Cd1c
StPO §33 Abs2 Be

Rechtssatz

Zwischen der unterlassenen Einbringung einer (nur) im öffentlichen Interesse der Strafrechtspflege zu erhebenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den Generalprokurator nach § 33 Abs 2 StPO und einem behaupteten Vermögensschaden des Verurteilten besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110308

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00320_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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