Norm
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6Rechtssatz
Ist die analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu § 533 ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch § 534 ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110301Im RIS seit
30.07.1998Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014