Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
War das Kind nach den Umständen des Einzelfalls nicht verpflichtet, die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags zur Ermöglichung einer nachfolgenden Unterhaltsbevorschussung zu beantragen, so kann ihm auch die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die Antragsabweisung in einem dennoch eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nicht als Vernachlässigung einer Rechtspflicht, die einem Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung entgegenstehen könnte, vorgeworfen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110157Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00094_98Z0000_001