Norm
EGV Maastricht Art86Rechtssatz
Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Reparaturmarkt ein dem Neuwagenmarkt und Ersatzteilmarkt benachbarter Markt sei. Auch wenn es keine Rolle spielt, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder dem benachbarten Markt stattfindet, muß immer eine marktbeherrschende Stellung vorhanden sein, die - sei es auf dem beherrschten, sei es auf dem benachbarten Markt - ein mißbräuchliches Verhalten ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110209Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008