Norm
EGV Maastricht Art86Rechtssatz
Für die Marktmacht sind verschiedene Faktoren (Marktstruktur, Charakteristika des Unternehmens) maßgebend; von besonderer Bedeutung ist dabei die Größe des Marktanteiles. Um den Marktanteil feststellen zu können, muss der relevante Markt nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien bestimmt werden. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist auf die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite abzustellen. Der sachlich relevante Markt umfasst demnach alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszweckes als gleichartig angesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BedarfsmarktkonzeptEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110206Im RIS seit
30.07.1998Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014