Norm
ABGB §879 BIIiRechtssatz
Die Bestimmung des § 1374 ABGB bezieht sich auf die Eignung einer Person als Kautionsbürgen für einen aus materiellrechtlichen Gründen zur Sicherstellung Verpflichteten. Unter welchen Voraussetzungen ein Sicherstellungsberechtigter einen Kautionsbürgen zu akzeptieren hat, betrifft andere Rechtsfragen als die Sittenwidrigkeit einer freiwilligen Interzession zur Besicherung eines Kredits.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110303Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00087_98W0000_002