Norm
StPO §162aRechtssatz
Wenn für das erkennende Gericht die persönliche Vernehmung einer Unmündigen nicht in Betracht kam, weil die Einvernahme auch bei entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigendem Vorgehen eine fortlaufende psychische Schädigung der Unmündigen, die durch deren psychische Beschaffenheit bedingt ist, ernstlich befürchten lässt (EvBl 1993/48, EvBl 1990/72, JBl 1996, 168, EvBl 1997/155), solcherart das Gebot der Unmittelbarkeit durchbrochen und das (sonst nach Möglichkeit keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d MRK) im Interesse des unmündigen Tatopfers beschränkt wird, ist den zur Verfügung stehenden Kontrollbeweisen besondere Bedeutung beizumessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110420Im RIS seit
01.08.1998Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010