Norm
ABGB §1175 A5Rechtssatz
Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, dass der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis wegfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110362Im RIS seit
01.08.1998Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019