RS OGH 1998/7/2 2Ob141/98v, 3Ob146/02w, 6Ob61/05x, 8Ob49/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1175 A5
ABGB §1215
HGB §142 Abs3
EVHGB Art7 Nr15 Abs2

Rechtssatz

Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, dass der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis wegfällt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 141/98v
    Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 141/98v
  • 3 Ob 146/02w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 146/02w
    Vgl auch; Beisatz: Mangels einer entsprechenden Vereinbarung gibt es keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und quoad usum eingebrachte Sachen sind nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen. Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte. (T1)
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen kann nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte. (T2)
  • 8 Ob 49/19t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 49/19t
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110362

Im RIS seit

01.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten