Norm
EO §88 Abs2Rechtssatz
- Ziel der Änderung des § 98 GBG durch § 25 GUG war, daß die Eintragung jener Personen, welche neu als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, mit solchen Identifizierungsmerkmalen erfolgt, die in Hinkunft einen möglichst zuverlässigen Identitätsvergleich ermöglichen
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Die Anführung des Geburtsdatums der betreibenden Partei im Exekutionsantrag ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
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Nichtanführung der Geschäftszahl des Titels im Exekutionsantrag ist Abweisungsgrund; ein Verbesserungsverfahren kommt nicht in Betracht
Entscheidungstexte
Schlagworte
zwangsweise Pfandrechtsbegründung; Geburtsdatum betreibende Partei; Verbesserungsverfahren - zwangsweise PfandrechtsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000028Dokumentnummer
JJR_19980703_LG00003_04600R00756_98M0000_002