Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Bei der sachlichen Rechtfertigung von wiederholten Befristungen in Abgrenzung zu als sittenwidrig zu beurteilenden Kettenarbeitsverhältnissen hat eine Interessenabwägung im Sinne des beweglichen Systems zu erfolgen, wobei wohl nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist.
Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung bei weitem die der Beschäftigung, ist schon aus diesem Grund das Vorliegen eines unzulässigen Kettenarbeitsvertrages zu verneinen.
Hier: Beschäftigung eines Medizinstudenten als Sanitätsgehilfe (an 106 überwiegend einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110312Im RIS seit
05.08.1998Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021