RS OGH 1998/7/6 8ObA15/98h, 8ObA50/13f, 9ObA153/13k, 9ObA154/13g, 8ObA8/14f, 8ObA82/13m, 8ObA13/14s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1151 ID
ABGB §1158 I

Rechtssatz

Bei der sachlichen Rechtfertigung von wiederholten Befristungen in Abgrenzung zu als sittenwidrig zu beurteilenden Kettenarbeitsverhältnissen hat eine Interessenabwägung im Sinne des beweglichen Systems zu erfolgen, wobei wohl nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist.

Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung bei weitem die der Beschäftigung, ist schon aus diesem Grund das Vorliegen eines unzulässigen Kettenarbeitsvertrages zu verneinen.

Hier: Beschäftigung eines Medizinstudenten als Sanitätsgehilfe (an 106 überwiegend einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 15/98h
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 15/98h
  • 8 ObA 50/13f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 50/13f
    Auch
  • 9 ObA 153/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 153/13k
    Vgl; Beisatz: Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich die der Beschäftigung, spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette. (T1)
  • 9 ObA 154/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 154/13g
  • 8 ObA 8/14f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 8/14f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 82/13m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 82/13m
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 13/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 13/14s
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 55/20h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 55/20h
    Beisatz: Hier: Expeditarbeiterin. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110312

Im RIS seit

05.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten