RS OGH 1998/7/7 5Ob4/98v, 5Ob183/09m, 5Ob207/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §32

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob bestimmte Arbeiten an allen gleichartigen allgemeinen Teilen des Hauses (hier: Türen und Fenster) notwendig sind oder nur in bestimmten Bereichen, haben alle Miteigentümer die entstandenen Kosten im Verhältnis ihres Miteigentumsanteiles zu tragen, und zwar auch dann, wenn zB im Bereich eines bestimmten Miteigentümers derartige Arbeiten gerade zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/98v
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 4/98v
  • 5 Ob 183/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
    Auch; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T1)
  • 5 Ob 207/10t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 207/10t
    Auch; Beisatz: Auf die örtliche Beschränkung des Sanierungsbedarfs kommt es mangels abweichender Abrechnungseinheiten im rechtlichen Sinn nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110497

Im RIS seit

06.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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